Wohnungsrecht für die eigenen vier Wände
Möchten Sie nach dem Verkauf jedoch nicht bloß ein Mitbenutzungsrecht an der Immobilie oder einem Teil davon, sondern den neuen Eigentümer vollständig von der Nutzung ausschließen, ist die Eintragung des Wohnungsrechts ins Grundbuch nötig. Beide Begriffe Wohnrecht und Wohnungsrecht werden zwar fälschlicherweise oft synonym verwendet, unterscheiden sich in diesem Punkt jedoch klar. Zudem gilt das Wohnungsrecht auch noch einem eventuellen Auszug – eine Rückkehr in die alte Immobilie ist hier also möglich. Genau wie beim Verkauf mit eingetragenem Wohnrecht lassen sich auf diese Weise finanzielle Engpässe lösen und die wohnliche Zukunft sichern. Hier ist zu beachten, dass sich das Wohnrecht nur auf das Gebäude oder einen Teil davon bezieht. Für andere Teile des Grundstücks besteht deshalb möglicherweise keine Nutzungsberechtigung.
Nießbrauchrecht: Mehr Optionen für den Nießbraucher
Das Nießbrauchrecht gewährt noch umfassendere Rechte an der Immobilie und bietet deshalb zusätzliche interessante Möglichkeiten für den Verkäufer. Dieser ist nach der Veräußerung zwar nicht mehr Eigentümer, darf aber nahezu frei über die Immobilie verfügen. Einzige Ausnahmen bildet hier die Zerstörung oder der erneute Verkauf des Hauses, der Wohnung oder des Grundstücks. Anders als beim Wohn- oder Wohnungsrecht hat der Nießbraucher also zum einen die Möglichkeit, das aus dem Verkauf eingenommene Geld in einen altersgerechten Umbau zu investieren, zum anderen besteht auch die Möglichkeit, ungenutzte Teile der Immobilie zu vermieten und so die Rente dauerhaft aufzubessern. Zudem gilt das Nießbrauchrecht immer für ein gesamtes Grundstück und lässt sich nicht wie das Wohnungsrecht auf ein Gebäude oder nur einen Teil davon beschränken. Das Nießbrauchrecht endet übrigens genau wie das Wohnungsrecht nicht mit dem Auszug. Eine Vermietung ist also auch danach weiterhin möglich. Typischerweise enden Wohnungs- und Nießbrauchrecht, sofern vertraglich nicht anders vereinbart mit dem Ableben des Wohnberechtigten.
Schumacher Immobilien: Wir sind für Sie da
Bei Fragen zu diesem oder ähnlichen Themen sind wir von Schumacher Immobilien als langjähriger Immobilienexperte in Bonn, Rheinbreitbach, Unkel, Bad Honnef sowie Umgebung gerne für Sie da und sorgen für Klarheit sowie Sicherheit. Gerne vermitteln wir Sie auch an einen verlässlichen Anwalt oder Notar aus unserem Partnernetzwerk, um tiefergehende rechtliche Fragen zu beantworten oder das Wohn-, Wohnungs- oder Nießbrauchrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Wann sollte ich mich mit dem Thema Wohnen im Alter auseinandersetzen?
Frühzeitig und damit möglichst noch bevor es zu Einschränkungen bei Gesundheit und Mobilität kommt. Oft wird das Wohnen im Alter erstmals thematisiert, wenn die eigenen Kinder aus dem Haus ausziehen oder ein Ehepartner verstirbt und die Immobilie damit zu groß wird. Wenn sich durch eine Krankheit bereits abzeichnet, dass sie auf die Hilfe Dritter angewiesen sein werden, sollten sich die Eigentümer baldmöglichst Gedanken um mögliche Alternativen machen.
Welche Rechte beinhaltet das Nießbrauchrecht an einer Immobilie?
Das Nießbrauchrecht gewährt dem Verkäufer einer Immobilie eine freie Verfügbarkeit über die Immobilie – von Verkauf oder Zerstörung abgesehen. Er darf beispielsweise altersgerechte Umbauten vornehmen oder ungenutzte Teile der Immobilie vermieten. Das Nießbrauchrecht bezieht sich nicht nur auf die Wohnung oder Teile davon, sondern umfasst immer das gesamte Grundstück.
Wie unterscheiden sich Wohn- und Wohnungsrecht?
Das Wohnrecht ermöglicht dem Verkäufer die weitere Nutzung der verkauften Immobilie. Sowohl ehemaliger als auch neuer Eigentümer haben ein Nutzungsrecht. Beim Wohnungsrecht wird der Eigentümer von der Nutzung völlig ausgeschlossen. Voraussetzung ist eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch. Sowohl Wohn- als auch Wohnungsrecht erlauben die Aufnahme von Familie und Personal in der Wohnung, was vor allem für pflegebedürftige Menschen wichtig ist.
Wie lange gilt das Wohn-, Wohnungs- oder Nießbrauchrecht?
Das Wohnrecht gilt meist lebenslang und erlischt damit erst, wenn der Begünstigte verstirbt. Ansonsten bedarf die Löschung des Wohnrechts seiner Zustimmung oder einer Zwangsversteigerung. Dennoch sollten Sie das lebenslange Wohnrecht vertraglich festhalten, da es theoretisch möglich ist, einen anderen Zeitpunkt zu vereinbaren. Gleiches gilt für das Wohnungsrecht. Auch das Nießbrauchrecht gilt in der Regel bis zum Tode des Begünstigten. Es bleibt auch dann bestehen, wenn der Eigentümer der Immobilie verstirbt. Zu beachten ist, dass sich Wohn-, Wohnungs- und Nießbrauchrecht weder vererben noch verkaufen lassen.