Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz und NRW
Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz (§ 44 Abs. 8): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von 5 Jahren (Nachrüstpflicht bis 31. Juli 2012) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“
Ab dem 01.04.2013 gibt es auch eine Rauchmelderpflicht für Neubauten in NRW, Bestandsimmobilien müssen bis zum 01.01.2017 nachgerüstet werden.
Im Internet findet man zu den Begriffen Brandmelder oder Rauchmelder die wichtigsten Hinweise was Modelle und Montage angeht. Rauchmelder erhält man in der Preisklasse um 20,- € im Baumarkt und sollten in keinem Haushalt fehlen.
Seit Ende 2011 gibt es ein unabhängiges Qualitätszeichen auf das man achten sollte. Sind Rauchmelder mit einen “Q” gekennzeichnet, sind diese besonders hochwertig und eignen sich für den Langzeiteinsatz von ca. 10 Jahren, bevor die Batterie gewechselt werden muss.
Die Montage ist denkbar einfach und sollte nach Herstellervorgaben erfolgen. Meist sind zwei Löcher zu bohren, Dübel rein und Rauchmelder anschrauben.
Von der Idee die Rauchmelder an die Decke zu kleben sollte man Abstand nehmen, da im Brandfall die Versicherungsschutz fehlt. Einige Versicherungen fördern die Anschaffung von Rauchmeldern über einen entsprechenden Rabatt.